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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Zweck und Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der ISMAG-Gruppe für Ihre Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

Der Auftraggeber anerkennt mit Erteilung eines Auftrags die vor­liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ISMAG-Gruppe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrie­render Bestandteil aller Offerten und Auftragsbestätigungen der ISMAG-Gruppe. Sie haben Vorrang vor allfälliger allgemeinen Auftrags­- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

 

Die ISMAG-Gruppe behält sich das Recht vor, an diesen AGB jederzeit Änderungen vorzunehmen und die jeweils aktuelle Fassung auf www.ismag.swiss zu veröffentlichen. Die neue Version der AGB tritt durch Publikation auf der Internetseite der ISMAG-Gruppe in Kraft.

2. Gegenstand, Zustandekommen sowie Umfang  und Ausführung des Auftrages

Betreffend Inhalt, Umfang und Ausführung der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag massgebend. Der Auftrag ist grundsätzlich separat und schriftlich zu vereinbaren. Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der ISMAG-Gruppe auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonsti­ger Folgen. Aus diesem Grunde kann die ISMAG-Gruppe ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbind­liche Zusicherungen vereinbart sind. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.

 

Die ISMAG-Gruppe ist berechtigt, Mitarbeiter, sachver­ständige externe Berater, Unternehmen und Institutionen zur Aus­führung des Auftrags beizuziehen, die im Auftrag und für Rechnung von der ISMAG-Gruppe tätig sind (Recht zur Substitution).

3. Mitwirkung der Kunden (Mitwirkungspflichten)

 

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die ISMAG-Gruppe auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.

 

Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der ISMAG-Gruppe bedingt, dass die ISMAG-Gruppe über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu

erbringenden Beratungsleistungen stehen, umfassend informiert wird.

 

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind.

 

Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Geschäftsleitung, des Verwaltungsrats, Mitglieder des Kaders etc.).

 

Die Gesellschaft und Ihre Vertreter sind unter anderem für Folgendes alleine verantwortlich:

  • alle Managementfunktionen wahrzunehmen und alle Managemententscheidungen zu treffen,

  • ein kompetentes Mitglied der Geschäftsleitung auszusuchen, welches die Dienstleistungen von der ISMAG-Gruppe beaufsichtigt,

  • die Angemessenheit und Ergebnisse dieser Dienstleistungen im Auftrag des Unternehmens zu beurteilen,

  • Verantwortung für die Ergebnisse dieser Dienstleistungen zu übernehmen, interne Kontrollen, die unter anderem auch unsere Tätigkeit umfassen, ohne Einschränkung einzurichten und zu erhalten.

 

Sofern die vereinbarten Beratungsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist.

 

Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände ausserhalb der Einflusssphäre von der ISMAG-Gruppe vorliegen, welche die ISMAG-Gruppe an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein vereinbarter Terminplan (Meilensteine).

Darüber hinaus ist die ISMAG-Gruppe berechtigt, dem Auftraggeber allfällige Mehrkosten (z.B.

Stehzeiten der eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu stellen.

4. Durchführung der Beratungsleistungen

 

Die ISMAG-Gruppe schuldet die Erbringung der im Angebot bezeichneten Beratungsleistungen, nicht

aber einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

 

Die ISMAG-Gruppe ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen

als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die ISMAG-Gruppe nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.

 

Die ISMAG-Gruppe wird sich bemühen, dem Wunsch des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter

Mitarbeiter zu entsprechen, behält sich aber ausdrücklich vor, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen einzusetzen und neu zuzuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen, zweckdienlich und möglich ist.

 

Die ISMAG-Gruppe ist berechtigt, vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise durch Kooperationspartner

oder sachkundige Dritte durchführen zu lassen

5. Informationsaustausch

 

Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsa­chen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertrags­verhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugän­glich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von ver­traulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertrags­verhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die ISMAG-Gruppe nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.

 

Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und Email bedienen. Bei der elektronischen Übermitt­lung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder ander­weitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkeh­rungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.

 

Die ISMAG-Gruppe kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, EDV­-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs­ und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die ISMAG-Gruppe stellt sicher, dass die entsprechenden Per­sonen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen. Dabei sind die Anforderungen des Datenschutzes durch geeignete organisatorische und technische Massnahmen stets zu erfüllen. Vorgenanntes gilt insbesondere auch für den Fall, dass die ISMAG-Gruppe Kundendaten einem Dritten zur Spei­cherung oder Hosting übermittelt.

6. Schutz- und Nutzungsrechte

 

Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter­ und Lizenzrechte an den von der ISMAG-Gruppe im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der ISMAG-Gruppe und dem Kunden ausschliess­lich der ISMAG-Gruppe zu. Die ISMAG-Gruppe räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht über­tragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sons­tigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Knowhows, ein. Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sons­tigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrück­licher schriftlicher Zustimmung von der ISMAG-Gruppe zulässig. Der Kunde unterlässt es, die ihm von der ISMAG-Gruppe überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sons­tige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.

Alle von der ISMAG-Gruppe in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Angebot, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten, etc.) sind geistiges Eigentum von der ISMAG-Gruppe. Der Auftraggeber anerkennt die ausschliesslichen Rechte von der ISMAG-Gruppe an den Unterlagen, mögen die Unterlagen urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein oder nicht.

 

Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschliesslich für jene eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. von der ISMAG-Gruppe abzuändern.

 

Ohne die vorherige schriftliche Zusage von der ISMAG-Gruppe ist es dem Auftraggeber untersagt, die

Unterlagen zur Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder Dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zustimmung von der ISMAG-Gruppe eingeholt hat, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld und die relevanten Rahmenbedingungen seit der Einholung der Zustimmung geändert haben und/oder die Beratungsleistung mittlerweile überholt ist.

Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der ISMAG-Gruppe erfordert strikte Vertraulichkeit. Bezüglich dieses Vertrages und aller im Zusammenhang mit diesem Beratungsvertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger, die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. den geltenden berufsständigen Grundsätzen entsprechend zu schützen, diese lediglich für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie nur insofern zu vervielfältigen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten oder dem Empfänger bereits bekannt sind.

 

Die ISMAG-Gruppe, Ihre Mitarbeiter und die beigezogenen Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die Ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

 

Die ISMAG-Gruppe darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Tätigkeit und deren

Ergebnisse Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

 

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder wenn die ISMAG-Gruppe vom Auftraggeber ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde.

​7. Zustellungen

​Zustellungen von der ISMAG-Gruppe gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber bekanntgegebene Adresse abgesandt bzw. gemäss seinen Weisungen zu seiner Verfügung gehalten worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der sich im Besitz von der ISMAG-Gruppe befindlichen Kopien oder Versandlisten.

8. Honorar, Auslagen, Zahlungsbedingungen

 

Das Honorar wird auftragsspezifisch individuell vereinbart. Ist aus der Vereinbarung nichts anderes ersichtlich, so hält sich das neben dem Auslagenersatz geschuldete Honorar an branchenübliche Honorarsätze. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet. Reisespesen gelten als Arbeitszeit. Neben dem Honoraranspruch hat die ISMAG-Gruppe Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich die ISMAG-Gruppe zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, ver­pflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die ISMAG-Gruppe von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen. Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich.

 

Die ISMAG-Gruppe kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.

 

Das Verrechnungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

 

Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind inner­halb von 20 Tagen auf das von der ISMAG-Gruppe ange­gebene Konto zu zahlen. Bei Zahlungsverzug fallen beim Kundenzusätzliche Mahngebühren von jeweils CHF 30 (nach 40 und 80 Tagen) an. Bei Inkassomassnahmen eine Inkassogebühr von CHF 300.00. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges, schuldet der Kunde Ver­zugszinsen in der Höhe von 5%.

 

Für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Auftrag­geber aus dem Auftragsverhältnis, ist die ISMAG-Gruppe von der Schweigepflicht und vom Berufsgeheimnis befreit.

 

Mehrere Auftraggeber haften der ISMAG-Gruppe gegen­über als Solidarschuldner.

Die Höhe des Honorars von der ISMAG-Gruppe richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und ist im Angebot von der ISMAG-Gruppe angegeben. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung wird ein angemessenes Honorar geschuldet.

 

Allfällige Reisespesen der Mitarbeiter von der ISMAG-Gruppe und Barauslagen werden gesondert

verrechnet.

 

Die Rechnungslegung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – monatlich im nachhinein.

 

Allfällige Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber der ISMAG-Gruppe geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis der Rechnung.

 

Bei Zahlungsverzug ist die ISMAG-Gruppe wie oben erwähnt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu verrechnen. Weiters ist die ISMAG-Gruppe berechtigt, laufende Leistungen vorläufig einzustellen und nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber übernimmt alle angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsverfolgungskosten.

​9. Beanstandungen, Haftung und höhere Gewalt

 

Beanstandungen aus dem Auftrag sind umgehend zu rügen. Der Unternehmen der ISMAG-Gruppe ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

 

Die ISMAG-Gruppe haftet dem Auftraggeber gegenüber nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Das Vorlie­gen von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber, der daraus eine Forderung ableiten möchte, nach­zuweisen.

 

Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für alle Personen, denen die ISMAG-Gruppe die Besorgung von Geschäften befugter massen übertragen hat.

 

Im Falle der Substitution beschränkt sich die Haftung von der ISMAG-Gruppe auf die gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten.

 

Der E­-Mail­-Verkehr von und mit der ISMAG-Gruppe erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte Datenübertragungsnetze. Die ISMAG-Gruppe lehnt jede Haftung für Schäden ab, die dem Auftraggeber infolge von Übermittlungsfehlern, techni­schen Mängeln, Störungen oder Eingriffen in die Einrichtungen der Netzbetreiber entstehen.

 

Die geregelten Haftungsbeschränkungen gelten im Übrigen auch für die Auswahl von EDV­-Programmen und ­Anwendungen (wie zum Beispiel Cloud­-Lösungen), mit welchen die ISMAG-Gruppe arbeitet.

 

Bei höherer Gewalt ist diejenige Partei, die deswegen ihre vertrag­lichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, in keiner Weise gegen­ über dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Sie ist von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange und soweit die höhere Gewalt andauert. Fällt die höhere Gewalt weg, treten die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder in Kraft, es sei denn, die höhere Gewalt daure mehr als ein Jahr. In diesem Fall ist die Partei, die von der höheren Gewalt nicht betroffen ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung zu widerrufen bzw. zu kündigen.

Die ISMAG-Gruppe haftet nur für den Endbericht im nachstehend vereinbarten Umfang und keinesfalls für Zwischenberichte einschliesslich E-Mails und sonstige Kommunikation, die während der Projektlaufzeit mitgeteilt werden.

 

Die ISMAG-Gruppe haftet für Schäden nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt gleichermassen, wenn sich die ISMAG-Gruppe zur Vertragserfüllung Dritter bedient.

 

Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet die ISMAG-Gruppe keinesfalls.

Falls nach Auffassung des Auftraggebers das mögliche Schadensvolumen den vorgenannten Betrag übersteigt, wird die ISMAG-Gruppe auf Verlangen des Auftraggebers versuchen, eine Zusatzversicherung zur bestehenden Haftpflichtversicherung abzuschliessen, die dieses Risiko abdeckt, sofern der Auftraggeber die hierfür anfallende Versicherungsprämie übernimmt.

 

Allfällige Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Zieht die ISMAG-Gruppe zur Erbringung Ihrer Beratungsleistungen einen Dritten, z.B. ein datenverarbeitendes Unternehmen, einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Rechtsanwalt bei und hat sie den Auftraggeber hiervon schriftlich benachrichtigt, so wird die ISMAG-Gruppe von der

Haftung frei und haftet dem Auftraggeber gegenüber nur mehr der beigezogene Dritte für den

von Ihm zu vertretenden Schaden.

 

Eine Haftung von der ISMAG-Gruppe gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber wird ausdrücklich ausgeschlossen. Werden Unterlagen von der ISMAG-Gruppe mit deren Zustimmung an Dritte weitergegeben, wird eine Haftung von der ISMAG-Gruppe dem Dritten gegenüber dadurch nicht begründet. Sollte die ISMAG-Gruppe ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die

oben angeführten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen der ISMAG-Gruppe und dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eines Dritten gegenüber der ISMAG-Gruppe wird der Auftraggeber der ISMAG-Gruppe vollkommen schad- und klaglos halten.

10. Beendigung des Auftrags

 

Der Auftrag endet durch Erfüllung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung(en), durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

 

Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertrags­beendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die ISMAG-Gruppe vom Kunden völlig schadlos zu halten. Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei ver­pflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des ver­tragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den Ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

 

Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person, so erlischt der Auftrag im Falle Ihres Todes, der Verschollenerklärung oder Ihrer Handlungsunfähigkeit nicht. Fällt der Auftraggeber in Konkurs oder wird ein ähnliches Verfahren über Ihn eröffnet, erlischt der Auftrag erst nach dessen Widerruf bzw. Kündigung durch die Unternehmen der ISMAG-Gruppe oder die zuständigen Behörden.

Der Vertrag kann - soweit nicht anders vereinbart (etwa bei Beauftragung von abgrenzbaren Projekten oder Projektteilen)- von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

Die ISMAG-Gruppe behält sich vor, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise,

mittels schriftlicher Mitteilung, zu beenden, wenn sich herausstellt, dass auf Grund einer Änderung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder sonstiger Vorschriften oder auf Grund der Änderung sonstiger Umstände (unter anderem Änderungen der Eigentumsverhältnisse an Ihrem Unternehmen oder Ihren verbundenen Unternehmen) eine Fortführung unseres Auftrags rechtswidrig wäre, insbesondere wenn die Auftragsfortführung im Widerspruch zu Unabhängigkeitsbestimmungen oder Berufsgrundsätzen stünde.

 

Der Auftraggeber vergütet der ISMAG-Gruppe die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten

Leistungen und entstandenen Aufwendungen und entschädigt die ISMAG-Gruppe für alle im Zusammenhang mit der Kündigung entstandenen Kosten und Aufwendungen.

11. Aufbewahrung und Herausgabe von  Arbeitsergebnissen und Unterlagen

 

Vorbehältlich längerer gesetzlicher Fristen hat die ISMAG-Gruppe die Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes, wenn die ISMAG-Gruppe den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen 6 Monaten, nachdem er Sie erhalten hat, nach­gekommen ist.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht

 

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen, ausschliess­licher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Bezirk Winterthur (Kanton ZH), wel­che vom Auftraggeber mit der Mandatsausführung betraut wurde. Die ISMAG-Gruppe hat indessen auch das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes / Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

13. Gültigkeitsvorbehalt

 

Sollte eine der vorliegenden Klauseln ungültig erklärt werden, blei­ben die anderen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen davon unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestim­mungen zu ersetzen.

14. Schlussbestimmungen

 

Die ISMAG-Gruppe ist berechtigt, das Unternehmen des Auftraggebers und das Projekt in seine Referenzliste aufzunehmen d.h. Unternehmensname, Unternehmenskennzeichen bzw. Marken und eine allgemeine Beschreibung über das Projekt Dritten gegenüber zu erwähnen oder aufzulisten. Der Auftraggeber erklärt sich in angemessenem Umfang bereit, nach vorheriger Mitteilung über die ISMAG-Gruppe Auskünfte zu geben.

 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der ISMAG-Gruppe auf Dritte zu übertragen. Die ISMAG-Gruppe ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einem Tochter- oder Schwesterunternehmen bzw. Mitgliedern von der ISMAG-Gruppe mit schuldbefreiender Wirkung zu übertragen.

 

Die ISMAG-Gruppe verwendet hochwertige Technologie, um unerwünschte E-Mails (Spam) zu erkennen

und herauszufiltern. Dennoch kann es vorkommen, dass ein E-Mail irrtümlich als Spam qualifiziert wird.

 

Die ISMAG-Gruppe kann daher nicht garantieren, dass E-Mails des Auftraggebers beim gewünschten Empfänger auch tatsächlich ankommen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt nicht berührt.

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